Am 27.12.2020 ging es in Deutschland los mit den Corona-Impfungen, und zwar zunächst in Alten- und Pflegeheimen. Wer innerhalb einer solchen Einrichtung zuerst oder eben später geimpft wird, wird auf kommunaler Ebene durch die beteiligten Organisationen wie Rotes Kreuz oder Kassenärztliche Vereinigung festgelegt.
Ein konkreter Anspruch auf Impfung geht aber weder aus den Verordnungen noch aus dem Infektionsschutzgesetz hervor. Interessante ist die Frage danach, wer im Fall eines Impfschadens haftet und in welcher Höhe ein Schadenersatz erfolgt.
Im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen hat der Bund der Versicherten ein „mulmiges Gefühl“. Wer sich noch an die Schweinegrippe und den Impfstoff Pandemrix erinnert, hat gewiss auch von den damit verbundenen Impfkomplikationen wie die Schlafkrankheit gehört. Während der Impfaktion in den Jahren 2010 und 2011 wurden dem Paul-Ehrlich-Institut jedenfalls 86 solcher Verdachtsfälle gemeldet.
Haftung bei Impfschäden
Bei üblichen Impfnebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit oder Hautrötungen sieht der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich kein Schmerzensgeld vor. Doch im Fall von Impfschäden wie schwere Komplikationen beziehungsweise bleibende Schäden ist sehr wohl eine Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld vorgesehen. Die staatliche Entschädigung und Versorgung sind durch das Infektionsschutz- und Bundesversorgungsgesetz geregelt. Das gilt für solche Impf-Seren, die staatlicherseits empfohlen werden.
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In welcher Situation kann von einem Impfschaden gesprochen werden?
Der sogenannte „Impfschaden“ wurde gesetzlich in § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert. Dabei geht es um gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen, die aus solchen Impfreaktionen resultieren, die über „das übliche Ausmaß“ hinausgehen. Einen Rentenanspruch bei Arbeitsunfähigkeit zahlt das zuständige Bundesland auch nur dann, wenn eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, das heißt, länger als ein halbes Jahr, vorliegt.
Ein Beispiel für eine mehr als übliche Impfreaktion wäre ein Hirnschaden, der Bewegungsstörungen im Gepäck hat, beispielsweise nach einer Impfung gegen Kinderlähmung. Doch wer um Schadensersatz klagt, trägt hierbei die Beweislast, das heißt, er muss dem Gericht beweisen, dass der eingetretene Schaden mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen ist. Voraussetzung wäre auch eine lückenlose Dokumentation durch den Impfarzt.
Wie schwierig der Schadensnachweis sein kann, zeigen einige Fälle, die zu Zivilklagen führten. So beantragte eine Frau Schadensersatz, nachdem sich infolge der Impfung mit einem Kombi-Serum gegen Diphtherie und Tetanus an der Einstichstelle ein Granulom gebildet hatte. Das eigentlich gutartige Knötchen verursachte derartige Schulterschmerzen, dass die Frau arbeitsunfähig wurde.
Für das Land Baden-Württemberg war das kein Grund, der Frau Rente zu zahlen, obwohl der Impfschaden als solcher anerkannt wurde. Angeblich reiche das Schadensausmaß für eine Entschädigung aber nicht aus. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Geschädigten zunächst recht und verdonnerte das Land zur Versorgungsleistung.
Doch das Landessozialgericht kassierte den Rechtsspruch wieder ein, weil keine hinreichende ärztliche Dokumentation vorlag. Im Übrigen sei die Frau wegen der Symptomatik nicht kontinuierlich in Behandlung gewesen und die Frau hätte schon vor der Impfung an ähnlichen Beschwerden gelitten.
Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen schmetterte die Klage eines Soldaten ab, der vor einem Auslandseinsatz gegen Gelbfieber geimpft wurde. Der Mann litt unter Bewegungsstörungen der Augen-Muskulatur und Sprachschwierigkeiten sowie weiteren Nerven-Problemen.
Das Gericht erkannte zwei Gutachten an, die keine Belege für die Ursache der Beschwerden auswiesen, allerdings auch keinen Nachweis für das Gegenteil. Zudem sollten die gesundheitlichen Einschränkungen schon vor der Immunisierung bestanden haben.
Wie verhält es sich um die Haftung für Impfschäden im Zusammenhang mit COVID-19?
Bund und Länder empfehlen diese Schutzimpfungen, wobei es auch schon Stimmen gibt, die sogar über eine Impfpflicht laut nachdenken. Bereits durch die offen ausgesprochene Impfempfehlung ist juristisch die Voraussetzung dafür geschaffen, dass § 60 Infektionsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__60.html) erfüllt ist. Faktisch nimmt der Impfwillige für den eigenen und den Schutz der Allgemeinheit ein Impfrisiko auf sich. Deshalb muss der Bund beziehungsweise das Land ihm im Falle eines Impfschadens Schadenersatz gewähren. In Bayern zum Beispiel kann sich ein Betroffener an die zuständige Regionalstelle des „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ wenden.
Wie steht es um die Haftung der Impfstoff-Hersteller oder des Arztes?
Für die Hersteller gelten grundsätzlich die Regeln im Produkthaftungsgesetz, im Arzneimittelgesetz und natürlich auch die allgemeinen Haftungsregelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wenn die Durchführung der Impfung nicht fachgerecht erfolgte, haftet der Arzt beziehungsweise das Klinikpersonal. Wie jeder schon selbst erfahren hat, ist der Arzt im Vorfeld der Impfung verpflichtet, ein eingehendes, aufklärendes Gespräch mit dem Patienten zu führen, wozu auch eine Untersuchung gehört, um unter anderem Gründe zu identifizieren, die gegen die geplante Impfung sprechen. Doch dieser Vorgang sowie die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen fällt in der Praxis in den allermeisten Fällen aus vermeintlichem Zeitmangel äußerst dürftig aus.
Wer sich über aktuelle Aspekte der Risikobewertung von Arzneimitteln informieren möchte, dem sei das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts empfohlen.
Haftung freiwilliger Helfer zum Beispiel in den Impfzentren
Die mehr als 10.000 Helfer, die sich dankenswerterweise freiwillig gemeldet haben, sind selbstverständlich kranken- und unfallversichert. Entweder wird dafür durch das Land eine entsprechende Versicherung abgeschlossen oder das Land selbst trägt die eventuell entstehenden Behandlungskosten.
Falls aber ein Freiwilliger grob fahrlässig handelt oder dem Impfling sogar vorsätzlich Schaden zufügt, dann haftet der Helfer als Verursacher.
Die Haftungsklauseln sind wohl etwas heikel
Hierbei geht es um die Verträge zwischen der EU und den Impfstoff-Herstellern AstraZeneca, BioNTech/Pfizer, Johnson&Johnson, Moderna und Sanofi. Der Vertrag mit Curevac zeigt zum Beispiel, dass der deutsche Hersteller dazu bereit war, für sein Produkt zu haften. Ganz anders sieht es bei dem US-Unternehmen Pfizer aus, das davon so gar nichts wissen wollte. Die EU-Kommission hat den Vertrag mit Billigung von Curevac ins Internet gestellt, siehe:
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/curevac_-_redacted_advance_purchase_agreement_0.pdf
Alle anderen Vertragspartner scheuen die Veröffentlichung ihrer Verträge.
Höhe der Schadenersatzansprüche
In Deutschland werden Folgen einer langfristigen gesundheitlichen Schädigung durch staatliche Entschädigungsleistungen finanziell abgefedert. Ein Kernstück ist dabei eine Grundrente, die zwischen 156 und 811 Euro pro Monat betragen kann. Darüber hinaus sind Zulagen bis zu 626 Euro monatlich möglich. Für Einkommenseinbußen aufgrund eines Impfschadens ist der sogenannte Berufsschadensausgleich auf Basis der Berufsschadenausgleichverordnung vorgesehen und muss individuell berechnet werden.
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Dieser Beitrag wurde am 1.2.2021 erstellt und am 17.07.2022 letztmalig aktualisiert.